Statuten
DES PISTOLEN CLUB 2543 LENGNAU BE
1. Name, Sitz und Zweck
- Art. 1
Der Pistolen Club Lengnau, gegründet am 27.August 1951 mit Sitz in Lengnau, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS (Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport ) durch. Er fördert das sportliche Schiessen, pflegt gute Kameradschaft nach vaterländischer Gesinnung. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem SSV (Schweizerischer-Schützen-Verband), Kantonalschützenverband Bern, Seeländer Schützenverband und Amtsschützenverband Büren an. Er ist auch Mitglied der USS (Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine). Der Verein kann wirtschaftliche Interessen verfolgen. Namentlich kann er Immobilien erwerben, veräussern und alles tun was dem Verein dienlich von Nutzen ist.
2. Mitgliedschaft
- Art. 2
Der Verein kann aus Aktiv-, Passiv-, Frei-, Ehrenmitglieder und Gönner bestehen. Er führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Schweizerinnen und Schweizer können Mitglied des Vereins werden. Jugendliche können nach Absolvierung des Jungschützenkurses dem Verein beitreten. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. - Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Aufnahme erfolgt nach der Genehmigung durch die Generalversammlung. - Art. 4
Aktivmitglieder haben das Recht, an allen Vereinsanlässen und Generalversammlungen teilzunehmen. Sie haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. - Art. 5
Passivmitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen. Sie haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. - Art. 6
Freimitglied kann werden, wer das 70. Altersjahr erreicht hat und mindestens seit 30 Jahren dem Verein angehört. - Art. 7
Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlungen ernannt werden, wer sich im Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. - Art 8
Ehren- und Freimitglieder geniessen die gleichen Vereinsrechte wie die Aktivmitglieder. Für sie ist der Jahresbeitrag freiwillig. - Art. 9
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen. - Art 10
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. - Art. 11
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden. - Art. 12
Mitglieder, die den Anordnungen der Organe und der Aufsichtsbehörde nicht Folge leisten oder ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung als Mitglied ausgeschlossen werden. - Art. 13
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht, sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
3. Organisation
- Art. 14
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren - Art. 15
Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
• Führen der Präsenzliste
• Wahl des Stimmenzählers
• Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
• Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Genehmigung des Revisorenberichtes
• Entlastung des Vorstandes
• Erläuterungen von Schiessvorschriften
• Festsetzung der Jahresbeiträge / Genehmigung Budget
• Mutationen
• Wahlen
• Jahresprogramm
• Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
• Abänderung und Ergänzung der Statuten
• Ausserordentliche GV
• Vereinsauflösung
Generalversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder - Art. 16
Jede ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 4 Wochen vorher unter der Nennung von Traktanden bekannt gegeben wurde. Anträge der Mitglieder müssen 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Verspätete oder nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Generalversammlung behandelt werden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4. Der Vorstand
- Art. 17
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern und wird durch die GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Präsident wird von der GV auf die Dauer von 2. Jahren gewählt.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. - Art. 18
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Der Präsident
2. Der Vice-Präsident
3. Der Sekretär (Aktuar)
4. Der Kassier
5. Schützenmeister
6. Technischer Leiter / Ausbildner - Art. 19
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der ordentlichen Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
1. Die Führung des Vereins
2. Aufstellung des Jahresprogramms
3. Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und Schiessanlässe
4. Wahlvorschlag der Delegierten in die übergeordneten Verbände
5. Durchführung von Vereinsanlässen
6. Erstellen der Traktanden für die Generalversammlung
7. Erstellen der Jahresrechnung
8. Erstellen des Budgets für das folgende Jahr
9. Die Kompetenzsumme beträgt Fr. 500.-- - Art. 20
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:
1. Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Sekretär oder Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
2. Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
3. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er ist für das einkassieren der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechts- verbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
4. Der Sekretär ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Er unterbreitet der Generalversammlung das Protokoll des Vorjahres und lässt es genehmigen.
5. Der Schützenmeister oder technischer Leiter leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag ins Schiessbüchlein oder den militärischen Leistungsausweis. Er erstellt den Schiessbericht. Den Schützenmeistern oder technischen Leitern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden. Er besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition. Er besorgt die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials, die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials.
6. Der Vorstand regelt die Stellvertretungen. Es können mehrere Ämter von ein und derselben Person ausgeführt werden, ausgeschlossen ist der Präsident.
5. Finanzen
- Art. 21
Das Rechnungsjahr dauert vom 1.1 bis 31.12 - Art. 22
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die ordentliche Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig. - Art. 23
Im Mitgliederbeitrag sind enthalten, der Vereinsbeitrag und die Beiträge an den Amtsschützenverband Büren, den Seelandäner Schützenverband, den Kantonalschützenverband Bern KSVB, den Schweizerischen Schützenverband SSV, und die Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine USS. - Art. 24
Der Mitgliederbeitrag Beträgt:
- Für Aktivmitglieder Fr. 60.- 100.- seit GV 2011
- Für Passivmitglieder Fr. 40.-
- Für Freimitglieder Fr. frei
- Für Ehrenmitglieder Fr. frei
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Generalversammlung neu festgelegt resp. bestätigt. - Art. 25
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen und es besteht keine Nachschusspflicht für die Mitglieder. - Art. 26
Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 4. Jahren gewählt.
Diese Ausgabe vom Jahr 2000 ersetzt die erste Ausgabe aus dem Jahr 1951